BrandStuve-Stellungnahme zur Vierten Novelle des BbgHG
Studentische Kritikpunkte am Referentenentwurf für ein
Ablösegesetz zum Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
Im Rahmen der 4. Novelle des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wird den Hochschulen mehr Freiheit eingeräumt. Unter der Zielsetzung, den Hochschulen stärkere Autonomie zu gewähren, ist dieser Ansatz zu begrüßen. Allerdings sollte die Landespolitik wesentlich stärker als bisher den Hochschulen nicht nur Freiräume einräumen, sondern auch die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, diese Freiräume zu nutzen. Die Hochschulen sollten die mit dieser Novelle gegebenen Chancen zu einer Stärkung der Demokratie in den Hochschulen nutzen und gerade die Gruppen der Mitarbeiter und Studierenden stärker an den entscheidenden Prozessen der Hochschulen mitwirken lassen. Insbesondere in Zeiten von Bachelor und Master, in denen strenge Fristen in Studien- und Prüfungsordnungen und die Überfrachtung des Bachelors dazu führen, dass immer weniger Studierende sich gesellschaftlich engagieren, ist es an den Hochschulen, Anreize für studentisches Engagement zu schaffen.
Die Landesregierung sollte darauf verzichten, die durch die gewollte Autonomie entstehenden Freiräume durch übergeordnete Überregulierungen einzuschränken. Dies gilt insbesondere im Bereich der Prüfungs- und Studienordnung, diese sind in der Verantwortung der Hochschulen zu belassen. Auf Überregulierung sollte auch in anderen Bereichen verzichtet werden, so zum Beispiel bei den Gleichstellungsbeauftragten.
Im Folgenden werden wir unsere Position zu einzelnen Paragraphen der Novelle darlegen und auf unsere Verbesserungsvorschläge eingehen.
§3 [3] Aufgaben
Im Entwurf sind die Förderung des Sports und der musisch-kulturellen Interessen nicht mehr als Aufgabe der Hochschulen vorgesehen.
Wir betrachten die ganzheitliche Förderung der Studierenden als Aufgabe der Hochschulen und fordern daher die Wiederaufnahme der obengenannten Punkte.
§8 [6] Hochschulzugangsberechtigung
Das Studium ohne deutsche Sprachkenntnisse sollte in nichtdeutschsprachigen Studiengängen möglich sein.
Bereits heute gibt es an vielen Hochschulen englischsprachige Studiengänge, für die keine Kenntnisse der deutschen Sprache nötig sind. Die Beurteilung, welche Sprache für welchen Studiengang Voraussetzung ist, sollte in der Kompetenz der Hochschulen liegen.
§ 13 [30] Immatrikulation und Exmatrikulation
Absatz (2) zu den Gebühren von Immatrikulation und Rückmeldung soll gänzlich gestrichen werden, da Immatrikulation und Rückmeldung elementare Bestandteile des Studiums sind, die nicht ausgegliedert werden können und notwendig zur Aufnahme des Studiums sind. Somit ist es nicht Aufgabe der Studierenden, diese Verwaltungsabläufe genauso wenig wie alle anderen Verwaltungsabläufe im Zusammenhang mit dem Studium zu finanzieren.
Es ist außerdem nicht verständlich, warum Beratungen in diesem Paragraphen aufgeführt werden. Die Beratung, zum Beispiel durch Auslandsämter ist kein Bestandteil der Rückmeldung.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den sogenannten UN-Sozialpakt ratifiziert. Dieser sieht, in Artikel 13 Absatz 2 Punkt c, die Einführung eines unentgeltlichen Hochschulwesens vor.
Wir sprechen uns daher entschieden gegen jegliche Form von Studiengebühren aus, dies gilt insbesondere auch für verdeckte Studiengebühren wie zum Beispiel Verwaltungsgebühren.
§ 14 [31] 1. Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren
„oder zu behindern versuchen“ ist zu streichen.
Diese Einfügung widerspricht dem Ansinnen des Gesetzes, die Exmatrikulation als letztes Mittel zu betrachten (§14 (3)). Wird beispielsweise ein Sitzstreik durchgeführt, können die Streikenden aufgrund des Hausrechts des Gebäudes verwiesen werden. Wird der Sitzstreik nur geplant, droht zukünftig die Exmatrikulation. Hier stehen die Konsequenzen für Planung und Durchführung in einem nicht nachvollziehbaren Missverhältnis.
In Abs. 2 ist zu streichen „1 Androhung von Exmatrikulation“ und „4 Exmatrikulation“. Die Ausübung des Hausrechts sowie ggf. straf- und zivilrechtliche Verfolgung stellen bereits ausreichende Maßnahmen dar, um Ordnungsverstöße zu ahnden. Wir sehen hier die Gefahr eines Missbrauchs, wenn die Exmatrikulation weiter als Ordnungsmaßnahme verhängt werden kann. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen einer Exmatrikulation für die Studierenden ist dies nicht zu vertreten. Hierbei ist hervorzuheben, dass andere Hochschulgesetze diese Maßnahme nicht vorsehen (z.B. Nordrhein-Westfalen).
§ 15 [62] Studierendenschaft
Dem Anliegen der Studierendenschaften des Landes Brandenburg nach rechtlicher Verankerung einer Landeskonferenz der Studierendenschaften wurde Rechnung getragen. Nichtsdestotrotz halten wir Nachbesserungen für notwendig. Wir fordern über den Arbeitsentwurf hinaus weiterhin für den SprecherInnenrat der Landeskonferenz Anhörungsrechte im Wissenschaftsausschuss des Brandenburgischen Landtags sowie ein Informations- und Anhörungsrecht der Landeskonferenz der Studierendenschaften bei Änderungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.
Auch eine finanzielle Unterstützung der Landeskonferenz wäre wünschenswert.
§ 18 [9] Studienordnungen
Einführung der Möglichkeit von Teilzeit-Semestern
Die Einrichtung der Möglichkeit von anerkannten Teilzeitstudien-Semestern an den Brandenburger Hochschulen ist angesichts der derzeitigen sozialen Situation der Studierenden unabdingbar.
Das semesterweise Beantragen von Teilzeit-Semestern ist zu ermöglichen. Um ein flexibles Studium zu gewährleisten, sollten dabei der Wechsel zwischen normalem und Teilzeitstudium möglich sein.
Dies ist bei der Veranstaltungsplanung zu berücksichtigen (Pflicht-Veranstaltungen sollten nicht nur jährlich stattfindet, e-Learning ausbauen, Präsenzzeiten verringern) und auf dem Abschlusszeugnis aufzuführen.
Hochschulen können weitergehende Maßnahmen treffen, die dann vorgehen.
Bei der Kapazitätsermittlung sind Teilzeitstudierende entweder als volle Studierende zu zählen, oder als „halbe“ Studierende mit entsprechend verlängerter Zeit. Das Teilzeitstudium sollte also nicht als Einsparungspotenzial betrachtet werden.
§ 20 [12] Prüfungen
§20 Abs. 2 sieht enge und unflexible Fristen für die Erbringung von Prüfungsleistungen vor, sodass Studierende bei Überschreiten einer Frist von zwei Semestern für die Erbringung einer studienbegleitenden Prüfung sowie bei Überschreiten von drei Semestern für Bachelor-, zwei Semestern für Master- sowie fünf Semestern für Diplom- und Magister-Abschlussprüfungen exmatrikuliert werden können. Die mittlere Fachstudiendauer (WS 2004/2005) beträgt an der Universität Potsdam 11-12 Semester, in Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften sogar 13 bzw. 14 Semester. An der BTU Cottbus liegt sie bei 13 Semestern in den Ingenieurswissenschaften. Diese langen Studienzeiten sind aus unserer Sicht vor allem Folge von unzureichenden Studienbedingungen sowie der sozialen Situation vieler Brandenburger Studierender. Daher müssen vielmehr die Studienbedingungen verbessert werden und auf die sozialen Belange von Studierenden muss Rücksicht genommen werden (bspw. durch Einführung eines Teilzeitstudiums). Eine Überschreitung der Fristen soll nur möglich sein aus Gründen, die die Studierenden nicht zu vertreten haben. Hierzu gehören aus unserer Sicht aber u. a. unzureichende Studienbedingungen sowie eine soziale Lage, in der Studierende gezwungen sind, neben dem Studium zu arbeiten, um sich zu finanzieren. Der Gesetzgeber trägt mit dieser Regelung den sozialen Bedingungen der Studierenden im Land Brandenburg keine Rechnung.
Eine solche Regelung würde aus den genannten Gründen zu einer erheblichen Anzahl von Studienabbrüchen sowie zu einer hohen Belastung der Prüfungsausschüsse und Verwaltungsgerichte durch Einsprüche und Klagen aufgrund von Fristüberschreitungen führen. Wir lehnen alle Regelungen ab, die zu Zwangsexmatrikulationen von Studierenden führen. Die Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen soll dezentral an den Hochschulen festgelegt werden, da dort die Studienbedingungen vor Ort genauer eingeschätzt werden können. Außerdem ist durch die Beteiligung von Studierenden in den Gremien der Fakultäten, welche die Prüfungs- und Studienordnungen erarbeiten, sichergestellt, dass die Studierbarkeit der Studiengänge aus studentischer Sicht beurteilt wird.
Der Verlust des Prüfungsanspruches ist unhaltbar - der Absatz muss gestrichen werden.
Es sollte weiterhin das vorher im § 12 Abs. 4 enthaltene Kollegialprüfungsprinzip bei Hochschulabschlussprüfungen und Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, enthalten sein. Dies dient der Sicherstellung der Objektivität von Prüfungsbewertungen, die von mindestens 2 Prüfern abgenommen werden sollten. Eine Regelung über die Hochschulprüfungsverordnung halten wir für nicht ausreichend und fordern daher weiterhin eine gesetzliche Verankerung.
In vielen Masterordnungen wurden Noten- oder Quoten bezogene Zugangsschlüssel implementiert. Der Bachelorabschluss qualifiziert per Definition zum Studium eines Masters. Es ist daher nicht akzeptabel, dass an den Hochschulen Hürden durch unflexible Zulassungsbeschränkungen wie bspw. ein fester Notendurchschnitt bei Masterstudien-gangsordnungen aufgebaut werden. Diese Zulassungsbeschränkungen verstärken unter anderem die sozialselektiven Mechanismen des Bildungssystems, insbesondere für Studierende mit Kind und Studierende mit Benachteiligungen. Starre Regelungen beschneiden die Flexibilität und mindern die Attraktivität der Hochschulen, dies wirkt sich insbesondere unter Beachtung des demografischen Wandels negativ auf die brandenburgische Hochschullandschaft aus. Eine gesetzliche Regelung wäre daher wünschenswert.
In Bezug auf die Prüfungsordnungen ist die Möglichkeit der Anerkennung von besonderen Studienzeiten an geeigneter Stelle im Brandenburgischen Hochschulgesetz einzufügen, wie dies bspw. im Hochschulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern der Fall ist.
„Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten, wie beispielsweise Auslands- und Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.“
§ 22 [14] Einstufungsprüfung; Anerkennung von Leistungen; Hochschulwechsel
§ 22 (6) sieht vor, dass „außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse“ zu maximal 50 Prozent eingebracht werden können. Hierbei handelt es sich um die Umsetzung eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz, der sich auf die Anrechenbarkeit von Berufsausbildungen im Rahmen des Studiums bezog. Hier sollte präzisiert werden, dass hier - bei Praktika, die im Rahmen der Studien - und Prüfungsordnung vorgesehen sind, nicht auf die genannten 50 Prozent angerechnet werden.
§ 25 [7] Qualitätssicherung; Evaluation der Lehre
Trotz der bereits bestehenden Festschreibung der Evaluation der Lehre in der geltenden Fassung des BbgHG gibt es an vielen Hochschulen keine Evaluationssatzungen, wie sie das Brandenburgische Hochschulgesetz vorschreibt, dennoch findet Evaluation statt. Oftmals ohne systematische Grundlage und ohne sicherzustellen, dass Evaluationstandards - wie etwa vollständige Anonymität der Befragten u. ä. - eingehalten werden. Der Erlass einer Evaluationssatzung sollte verpflichtender Bestandteil und Grundlage der Evaluation sein, dazu reicht die derzeitige Formulierung nicht aus.
Die zusätzlichen Ausführungen zur Evaluation der Lehre in Bezug auf Gleichstellung, Betreuung und Beratung der Studierenden werden begrüßt. Ebenso ist positiv hervorzu-heben, dass auch die Auswertung der Ergebnisse sowie Schlussfolgerungen der Hochschulen für eine Verbesserung ihrer Aufgabenerfüllung aufgenommen wurden. Allerdings reicht die Anforderung einer lediglich „regelmäßigen“ Berichterstattung nicht aus. Eine jährliche Berichterstattung wäre angemessen.
Die Studierenden sollten in die Auswertung der Evaluation mit einbezogen werden. Für wiederholte negative Bewertungen einzelner Lehrenden im Rahmen der jährlichen Evaluation sollten Konzepte zur Verbesserung der Qualität der Lehre entwickelt werden.
§ 45 [-] Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Schwerpunktbildung in der Lehre und Forschung
Bei reinen Lehrprofessuren sehen wir die Gefahr, dass Forschung und Lehre voneinander entkoppelt werden – beides kann aber nur im wechselseitigen Austausch gut funktionieren. Zwar begrüßen wir Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre im Allgemeinen sehr, Lehrprofessuren halten wir jedoch nicht für ein geeignetes Mittel. Grundsätzlich sehen wir es als sinnvoller an, den Lehranteil der Professuren nach bisherigem Konzept regelmäßiger und systematischer zu evaluieren und zu verbessern. Wenn dabei deutlich wird, dass die Lehre in Qualität und Umfang nicht den Anforderungen entspricht, sollen die Lehranteile verbessert oder ggf. ausgebaut werden, nicht aber separate Lehrprofessuren einge-führt werden.
§ 57 [56] Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
Personen mit erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium sind nach TV-L zu vergüten. Studierende sollten als studentische Beschäftigte bezeichnet werden. Ihre Anstellungsbedingungen sind durch einen Tarifvertrag zu regeln. Diese Beschäftigten sind in das Personalvertretungsrecht mit studentischen Personalvertretungen an den Hochschulen einzubeziehen, die dann die studentischen Beschäftigten vertreten, beraten und über ihre Rechte informieren.
Eine faire und aufgabengerechte Entlohnung des Lehrpersonals führt zu (besseren) Perspektiven für berufliche Karrieren in der Wissenschaft an den brandenburgischen Hochschulen.
§ 58 [58] Mitglieder und Angehörige
Bezüglich der Zugehörigkeit zu einer Statusgruppe der Hochschule sollten Promovierende eine Wahlmöglichkeit zu Beginn ihrer Promotion erhalten, ob sie als Studierende oder Mitarbeiter eingestuft werden möchten. Für Promovierende, die den Studierendenstatus wählen, läge damit auch eine Einschreiberfordernis vor.
§ 59 [59] Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
Wir begrüßen, dass im § 59 das Statusgruppen-Prinzip für Gremien der Akademischen Selbstverwaltung beibehalten wurde. Dies reicht jedoch nicht aus, um demokratische Mitwirkungsrechte in den Hochschulen zu sichern. Eine Repräsentation aller Statusgruppen ist „für die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien“ vorgesehen. Die schließt jedoch nicht aus, dass Gremien nicht nach dem Prinzip der Mitgliedergruppen zusammengesetzt werden und somit nicht alle Statusgruppen beteiligt werden. Insbesondere aufgrund des Wegfalls der Regelung für die Zusammensetzung der zentralen Hochschulorgane (derzeit des Senats, § 62) bzw. der Organe der Fachbereiche (derzeit der Fachbereichsräte, §70) ist dies stark zu kritisieren. Der mögliche Verzicht auf die Rep-räsentation der Gruppe der Studierenden (§ 70, Abs. 1) in der akademischen Selbstverwaltung kann nicht das Ziel einer demokratischen Hochschulstruktur sein und soll daher gestrichen werden. Vielmehr sollte Studierenden mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihres Studiums ermöglicht werden (vgl. § 20), da studentisches Engagement ohnehin durch die Einführung der Bachelor- / Master-Struktur und rigidere Prüfungsordnungen erheblich erschwert wurde.
Mangelnde Motivation zur Mitwirkung betrifft nicht nur die Statusgruppe der Studierenden, sondern auch die Gruppen der Mitarbeiter, insofern ist die Lösung für dieses Problem nicht eine Konstituierung von Gremien ohne Statusgruppen. Im Sinne der funktionierenden Akademischen Selbstverwaltung sind Regelungen vorzusehen, welche die zeitlichen Nachteile der Gremienarbeit kompensieren. Es sind alle Mitglieder der Hochschule über die Vorteile ihres Engagements, die Wahlen zur und die Möglichkeit der Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung umfassend zu informieren.
§ 62 [64; 67] Zentrale Hochschulorgane
Die Festschreibung des Senats als ein wesentliches Organ der akademischen Selbstverwaltung wird in diesem Paragraphen aufgehoben. Zwar sehen wir Chancen darin, die interne Struktur der Hochschulen subsidiärer zu gestalten. Allerdings sprechen wir uns entschieden dagegen aus, dass wesentliche Aufgaben der Hochschulen von nicht demokratisch legitimierten Organen erfüllt werden können. Wir fordern stattdessen auch zukünftig die gesetzlich gesicherte, demokratische Vertretung nach Statusgruppen. Die vorgeschlagenen Änderungen können zu einer weiteren Stärkung der Hochschulleitung gegenüber den restlichen Gremien und Angehörigen der Hochschulen führen. So können durch den § 62 bisherige Aufgaben des Senates auf das Präsidium übertragen werden (im Gegensatz zum §70, der für die derzeitigen Aufgaben der Fachbereichsräte „mindestens ein weiteres Organ“ neben Dekanin oder Dekan vorsieht). Während Dekanin oder Dekan noch immer gegenüber dem „aufsichtsführenden Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet“ sind, legen Präsidentin oder Präsident lediglich „jährlich sowie auf … begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben“ (§63 Abs. 1) ab. Schließlich werden einige wichtige Funktionen, die momentan beim Senat angesiedelt sind, nicht mehr aufgenommen. In den im §62 Abs. 2 genannten Aufgaben, für welche durch die Grundordnung zuständige Organe definiert werden sollen, fehlen (im Vergleich zum bisherigen §67 BbgHG) insbesondere die folgenden: Stellungnahme zu den Satzungen der Fachbereiche, Stellungnahme bzw. Beschluss des Haushaltsplanes, ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Prä-sidium und die Wahl der Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen (vorher §66 Abs. 3).
Die Chancen zu einer größeren Autonomie können so leicht zu Risiken und Fehlsteuerungen in der Hochschulpolitik führen, da es möglich ist, Statusgruppen auszuschließen.
Auch auf universitärer Ebene ist festzuschreiben, dass die bisherigen Kompetenzen des Senats in demokratisch legitimierten Gremien zugeordnet sind. Dabei ist die gleichberechtigte Vertretung aller Statusgruppen erstrebenswert. Insbesondere Studien- und Prüfungsordnungen sind auch weiterhin auf universitärer Ebene zuprüfen.
§ 70 [72; 74] Organe des Fachbereichs
§ 70 schreibt den Fachbereichsrat nicht mehr als verbindlich vor, sondern sieht vielmehr „mindestens ein weiteres Organ des Fachbereichs“ neben dem Dekan oder der Dekanin vor, um die Aufgaben, die vorher dem Fachbereichsrat zugeordnet waren, zu erfüllen.
Die Strukturfreigabe in Bezug auf den Fachbereichsrat kann nur akzeptiert werden, wenn dabei eine angemessene Beteiligung aller Statusgruppen weiterhin gegeben ist. § 70 sieht keinerlei Regelungen diesbezüglich mehr vor. Die Mitbestimmung durch Studierende in den Gremien des Fachbereichs soll jedoch auch weiterhin gesetzlich verankert bleiben und möglichst erweitert werden. Grundsätzlich vertreten wir die Position, dass alle Statusgruppen der akademischen Selbstverwaltung gleiches politisches Gewicht tragen sollten, u. a. bei Entscheidungen im Bereich von Studium und Lehre ist eine stärkere studentische Beteiligung sinnvoll und erstrebenswert.



